R3.2 Weltraumrecht

Der Fachausschuss

Als 1957 mit Sputnik der erste Satellit das All erreichte, begann das Rennen der USA und der Sowjetunion um den Weltraum. Das Ziel: der Mond. Die Ungewissheit, welchen Anspruch der „Gewinner“ auf das Gebiet haben würde, trieb beide Parteien und auch weitere Länder dazu, einen Vertrag zu verfassen. Dieser wurde schließlich am 27. Januar 1967 zeitgleich in Washington, Moskau und London unterzeichnet. Seitdem hat dieser Weltraumvertrag – der „Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln“ – Bestand. Der Fachausschuss R3.2 Weltraumrecht dient dem Informations- und Meinungsaustausch zwischen deutschen Praktikern und Wissenschaftlern des Weltraumrechts.

Aktuelle Themen

Der Weltraumvertrag von 1967 beinhaltet alle wesentlichen Grundsätze des Weltraumrechts und wird durch vier weitere Abkommen ergänzt: das Rettungs- und Rückführungsübereinkommen (1968), das Haftungsübereinkommen (1972), das Registrierungsübereinkommen (1975) und den Mondvertrag (1979). Nach der ersten Etablierung dieser völkervertraglichen Regelungen wurde vom Ausschuss für die friedliche Nutzung des Weltraums der Vereinten Nationen (UNCOPUOS) eine Reihe von Resolutionen zu Einzelthemen entwickelt. Diese sind allerdings nur „Soft Law“, die eine politische Bindungswirkung haben aber nicht zum bindenden Völkervertragsrecht zählen. Sie behandeln unter anderem die Fernerkundungsprinzipien, die Nutzung nuklearer Energiequellen, die Registrierungspraxis und Empfehlungen zur nationalen Weltraumgesetzgebung. Die nationale Weltraumgesetzgebung ist die nationale Mitwirkung bei der Umsetzung der internationalen Verpflichtungen auf der innerstaatlichen Ebene, insbesondere auch gegenüber nichtstaatlichen Betreibern von Weltraumaktivitäten.

Der Weltraumvertrag von 1967 geht auf eine UN-Resolution aus 1963 zurück, die bereits die wesentlichen Prinzipien der Weltraumnutzung beinhaltete. Diese umfassen:

  • die Freiheit der Erforschung und Nutzung des Weltraums für alle Staaten ungeachtet ihres Entwicklungsstandes,
  • das Aneignungsverbot und damit die Begründung eines hoheitsfreien Raumes sowie
  • die Ausübung der Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

Darüber hinaus gilt die staatliche Verantwortung auch für nichtstaatliche Weltraumaktivitäten. Staaten, die Objekte in den Weltraum starten, sind für diese haftbar. Außerdem müssen Weltraumgegenstände registriert werden. Der Registerstaat hat dann „Hoheitsgewalt und Kontrolle“ über diese Objekte.

Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ist die internationale Zusammenarbeit ein Kernelement. Ebenso wichtig sind der Informationsaustausch sowie die Konsultation und Hilfeleistung bei Unglücksfällen. Der Weltraumvertrag beinhaltet außerdem den Schutz der natürlichen Weltraumumgebung und eine partielle Entmilitarisierung, vor allem das Verbot von Massenvernichtungswaffen im Erdorbit.

Der auf diesen Prinzipien aufbauende Vertrag hat bei allen Unterzeichnern zu einem breiten, nachhaltigen Konsens geführt, auf dem rechtliche Weiterentwicklungen aufbauen konnten. Anfang 2017 hatten 105 Staaten den Weltraumvertrag ratifiziert (unterzeichnet und von dem entsprechenden Staat im innerstaatlichen Verfahren bestätigt) und weitere 25 Staaten gezeichnet. Seine wesentlichen Prinzipien können heute als Völkergewohnheitsrecht betrachtet werden, was ihnen im Ergebnis Gültigkeit über die Gruppe der Vertragsstaaten hinaus verleiht.

Staatenverantwortung

Ein zentrales Element des Weltraumrechts ist, dass ein Staat für die Tätigkeiten seiner Regierungsbehörden und nichtstaatlichen Stellen verantwortlich ist. Die Tätigkeiten nichtstaatlicher Stellen im Weltraum benötigen daher der Erlaubnis und fortgesetzten Überwachung des betreffenden Staates. So gibt es keine von Staatenverantwortung losgelösten Weltraumaktivitäten. Verkürzt wird bei den nichtstaatlichen Stellen häufig von privatwirtschaftlichen Aktivitäten gesprochen. Dazu gehören aber auch die mit öffentlichem Geld finanzierten autonomen Organisationen und Selbstverwaltungseinheiten, wie Hochschulen und Großforschungseinrichtungen.

Auch können Staaten ihre Verantwortung nicht vollständig internationalen Organisationen übertragen. Werden Weltraumtätigkeiten durch internationale Organisationen wie zum Beispiel durch die Europäische Weltraumorganisation ESA durchgeführt, bleiben deren Mitgliedsstaaten als Vertragsstaat des Weltraumvertrags für die Befolgung des Vertrags mitverantwortlich.

Sind in einem Staat neben diesem selbst weitere (nichtstaatliche) Stellen im Weltraum aktiv, so muss er eine nationale Weltraumgesetzgebung haben. So soll sichergestellt werden, dass die internationalen Verpflichtungen eingehalten werden. Die nationale Weltraumgesetzgebung besteht bei den Weltraumnationen in unterschiedlicher Ausprägung. Im Kern beinhaltet sie das Lizenzierungsverfahren und die Mitwirkungspflichten der nichtstaatlichen Stellen. Zur Risikovorsorge und im Eigeninteresse sind bei den meisten Staaten Fragen der Pflichtversicherung und des Rückgriffs im Schadensfall geregelt. Darüber hinaus können solche Gesetze organisatorische Entscheidungen und Förderungen des eigenen Weltraumsektors beinhalten.

Ressourcennutzung und Space Mining

Seit dem U.S. Commercial Space Launch Competitiveness Act und den Luxemburger Initiativen zum sogenannten Space Mining ist die Thematik der Nutzung von Weltraumressourcen in die Diskussion gelangt. Auch für dieses Thema lässt sich eine Antwort aus dem Weltraumvertrag ableiten. In diesem Fall geht es um die Abwägung zwischen der Freiheit der Erforschung und Nutzung des Weltraums einerseits und dem Aneignungsverbot andererseits. Die Entnahme und Aneignung von Proben, wie schon bei den Apollo-Missionen, oder der Ressourcenverbrauch zum Erhalt einer Station im Weltraum ist nicht besonders kritisch und lässt sich mit der Nutzungsfreiheit rechtfertigen. Problematisch ist die rein kommerzielle Rohstoffausbeute außerhalb eines international abgestimmten Regimes. Die nationale Lizenzierung von Space Mining stünde im Widerspruch zum Aneignungsverbot. Die Weltraumnutzung umfasst zwar auch privatwirtschaftliche Aktivitäten, Rohstoffausbeute ist aber mehr als Nutzung.

Der Mondvertrag, der allerdings nur begrenzt von 17 Staaten ratifiziert wurde, sieht vor, dass zum Zeitpunkt, in dem die praktische Möglichkeit besteht, die Ausbeutung von Naturschätzen zu betreiben, dies im Rahmen einer zu vereinbarenden internationalen Ordnung erfolgen soll. Der Mondvertrag regelt Fragen der Weltraumressourcen allgemein, auch wenn der Titel auf den Mond fixiert ist. Auf der Erde gibt es so einen Fall bereits. Das UN-Seerechtsübereinkommen von 1982 hat für den Ressourcenabbau ein solches internationales Regime etabliert. Hier ist die Internationale Meeresbodenbehörde mit Sitz in Kingston, Jamaika, zuständig. Auch die Frequenzzuweisung beim Satellitenfunk erfolgt unter einer internationalen Ordnungsinstanz: der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union – ITU). In beiden Fällen geht es um die Verfügung über begrenzte natürliche Ressourcen, nämlich Bodenschätze bzw. Orbitpositionen.

Die Vorbehalte gegen den Mondvertrag, die häufig an die „common heritage of mankind“-Klausel anknüpfen, wonach der Mond und seine natürlichen Ressourcen das Erbe der gesamten Menschheit sind, sind insoweit nicht ganz nachvollziehbar. Letztlich geht es um das Prinzip eines international abgestimmten Vorgehens im Gegensatz zu nationalen Alleingängen. Der Mondvertrag gibt keine Inhalte vor, sondern den Verfahrensansatz einer solchen internationalen Ordnung. Im Rechtsunterausschuss des UNCOPUOS stand die Diskussion der Begrifflichkeit von „Exploration, Exploitation and Utilization“ 2017 erstmals auf der Tagesordnung. Selbst bei Ablehnung des Verfahrensangebots des Mondvertrags zeichnet sich ab, dass die Mehrheit die Notwendigkeit eines internationalen Ansatzes sieht.

Themen der Rechtsentwicklung: Weltraumverkehr und nachhaltige Nutzung

Bei Betrachtung der Gesamtentwicklung des Weltraumrechts fällt auf, dass es nach der Verhandlung des Mondvertrags keine neuen völkerrechtlichen Verträge mehr gab. Vielmehr fand eine weitere Entwicklung im Rahmen von Resolutionen und Guidelines statt. Bei heute 85 Mitgliedern des Weltraumausschusses – 1958 waren es 18 Mitgliedsstaaten – ist die Lage auch wesentlich komplexer als in der Anfangsphase mit zwei dominanten Akteuren, den USA und der Sowjetunion und ihren jeweiligen Partnern. Der Konsens über die Prinzipien der Weltraumnutzung und die Inhalte der Weltraumverträge wären bei einer Neuverhandlung heute schwer zu erreichen. Daher gilt es in einem schwieriger gewordenen Umfeld, die Substanz zu erhalten und weiter zur Universalisierung der Verträge beizutragen.

Nichtsdestotrotz besteht die Notwendigkeit einer weiteren Rechtsentwicklung. Es sind die Themen der nachhaltigen Weltraumnutzung und des Weltraumverkehrs mit verschiedenen Einzelfacetten wie Weltraumschrott-Vermeidung und Sicherheitsaspekte, die derzeit intensiv erörtert werden. Im wissenschaftlich-technischen Unterausschuss des UNCOPUOS hat die Arbeitsgruppe zur nachhaltigen Entwicklung im letzten Jahr einen ersten Block von zwölf Guidelines verabschiedet. Solche Guidelines füllen die offenen Rechtsbegriffe der Verträge weiter aus und tragen zur Harmonisierung der Anwendungspraxis bei. Sie können bei der nationalen Lizenzierung von Weltraumaktivitäten eine Richtschnur für die international abgestimmte Best Practice sein. Für die Zukunft ist zu wünschen, dass dieser international abgestimmte Unterbau zu den Verträgen gute Fortschritte macht. So sollte eine Weiterentwicklung im Rahmen von Guidelines, technischen Standards und Verfahren als lebende Dokumente unter den völkerrechtlichen, weitgehend festgeschriebenen Verträgen angestrebt werden.

UNISPACE+50

2018 feierten die Vereinten Nationen unter dem Titel UNISPACE+50 das 50-jährige Jubiläum ihrer 1968 begonnenen Weltraumkonferenzen. Hinter der Veranstaltung im Juni 2018 in Wien stand auch ein programmatisches Ziel: Bis 2030 sollen in sieben ausgewählten thematischen Prioritätsfeldern neue Perspektiven eröffnet werden. Der UNISPACE+50-Prozess verbindet die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals) mit Weltraumaktivitäten. Die fachlichen Themen reichen von globaler Partnerschaft für Exploration und Innovation über Weltraumwetter, Zusammenarbeit für globale Gesundheitsthemen bis hin zur Kooperation für eine nachhaltige, emissionsarme Gesellschaftsentwicklung. Im Rechtlichen sind Themen wie Global Space Governance und ein verbesserter Informationsaustausch über Weltraumverkehr auf der Agenda. Ein Querschnittsthema über alle Bereiche ist Capacity Building, bei dem der Unterstützung von Entwicklungsländern in wissenschaftlich-technischen wie weltraumrechtlichen Kenntnissen eine besondere Bedeutung zukommt. Der UNISPACE+50-Prozess beinhaltet auch konkret die Themen der Weiterentwicklung des Weltraumrechts. Zum einen geht es darum, die Verhandlungen der Arbeitsgruppe zur nachhaltigen Entwicklung und die noch laufenden Diskussionen zu den Guidelines erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Zum anderen soll auch die Rolle des Weltraumbüros, verantwortlich für die Durchführung der Sitzungen des UNCOPUOS und das UN Space Application Programme, bei „Capacity Building“ gestärkt und die Universalisierung der Verträge weiter verfolgt werden. Letztlich hängt der Erfolg auf internationaler Ebene aber immer auch von dem politischen Willen und konstruktiven Beiträgen auf nationaler Ebene ab.

Die laufenden Aktivitäten zu UNISPACE+50 können auf der Webseite des Weltraumbüros (United Nations Office for Outer Space Affairs, UNOOSA, mit Sitz in Wien) verfolgt werden. Die Dokumentation umfasst die unterschiedlichsten Themenbereiche und gibt Zugang zu der Gesamtpalette der Fach- und Konferenzbeiträge. Erwähnenswert ist auch der Beitrag der Europäischen Weltraumorganisation ESA, die sukzessive einen Katalog (www.esa.int/SDG) zu Weltraumaktivitäten, die die UN-Nachhaltigkeitsziele unterstützen, aufbaut und diesen Beitrag 2018 in den UNISPACE+50-Prozess einbringen wird.

Literatur und Links

Literatur

  • Makiol, Ph.S.; Gemeinsame Sitzung der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt – Lilienthal-Oberth e.V. (DGLR), Fachbereich S 6 „Luft- und Weltraumrecht“ und der Deutschen Vereinigung für Internationales Recht (DVIR), Ausschuss „Luft- und Weltraumrecht“ Köln, 16. April 1999, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht (ZLW) 1999, S. 340 ff.
  • Schneider, K.-B.; Gemeinsame Sitzung der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt – Lilienthal-Oberth e.V. (DGLR), Fachbereich S 6 „Luft- und Weltraumrecht“ und der Deutschen Vereinigung für Internationales Recht (DVIR), Ausschuss „Luft- und Weltraumrecht“ Köln, 11. Mai 2000, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht (ZLW) 2000, S. 361 ff.
  • Makiol, Ph.S.; Gemeinsame Sitzung der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt – Lilienthal-Oberth e.V. (DGLR), Fachbereich S 6 „Luft- und Weltraumrecht“ und der Deutschen Vereinigung für Internationales Recht (DVIR), Ausschuss „Luft- und Weltraumrecht“ Köln, 12. Juni 2001, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht (ZLW) 2001, S. 427 ff.
  • Giesecke, C./ Hettling, J.; Gemeinsame Sitzung der Ausschüsse für Luft- und Weltraumrecht der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt, und der Deutschen Vereinigung für Internationales Recht, Köln, 13. Juni 2002, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht (ZLW) 2002, S. 389 ff.
  • Reuter, Th.; Deutsche Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt (DGLR) und Deutsche Vereinigung für Internationales Recht (DVIR) Gemeinsame Sitzung der Ausschüsse für Luft- und Weltraumrecht, Köln, 5. Juni 2003, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht (ZLW) 2003, S. 379 ff.
  • Kunzmann, K.; Gemeinsame Sitzung des Fachbereichs Q3 „Luft- und Weltraumrecht“ der Deutschen Gesellschaft für Luft und Raumfahrt (DGLR) und des Ausschusses „Luft- und Weltraumrecht“ der deutschen Vereinigung für Internationales Recht (DVIR), Köln, 1. Juli 2004, Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht (ZLW) 2004, S. 426 ff.
  • Krämer, P.M.; Gemeinsame Sitzung der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt - Lilienthal-Oberth e.V. (DGLR), Fachbereich S 6 "Luft- und Weltraumrecht" und der Deutschen Vereinigung für Internationales Recht (DVIR), Ausschuss "Luft- und Weltraumrecht" Köln, 20. April 1993, ZLW 1993, S. 291-295.
  • ders.; Gemeinsame Sitzung der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt - Lilienthal-Oberth e.V. (DGLR), Fachbereich S 6 "Luft- und Weltraumrecht" und der Deutschen Vereinigung für Internationales Recht (DVIR), Ausschuss "Luft- und Weltraumrecht" Köln, 10. Mai 1994, ZLW 1994, S. 307-312.
  • ders.; Gemeinsame Sitzung der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt - Lilienthal-Oberth e.V. (DGLR), Fachbereich S 6 "Luft- und Weltraumrecht" und der Deutschen Vereinigung für Internationales Recht (DVIR), Ausschuss "Luft- und Weltraumrecht" Köln, 7. Juni 1995, ZLW 1995, S. 440-450.
  • ders.; Gemeinsame Sitzung der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt - Lilienthal-Oberth e.V. (DGLR), Fachbereich S 6 "Luft- und Weltraumrecht" und der Deutschen Vereinigung für Internationales Recht (DVIR), Ausschuss "Luft- und Weltraumrecht" Köln, 10. Mai 1996, ZLW 1996, S. 421-425.
  • ders.; Gemeinsame Sitzung der Deutschen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt - Lilienthal-Oberth e.V. (DGLR), Fachbereich S 6 "Luft- und Weltraumrecht" und der Deutschen Vereinigung für Internationales Recht (DVIR), Ausschuss "Luft- und Weltraumrecht" Köln, 17. April 1997, ZLW 1997, S. 337-340.

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Kontakt

Prof. Dr.-jur. Stephan Hobe

Prof. Dr.-jur. Stephan Hobe
Leitung

Universität Köln
Institut für Luft- und Weltraumrecht
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Fax: 0221-470-4968
E-Mail: Sekretariat-hobe(at)uni-koeln.de

Professor Dr. Dr. h.c. Stephan Hobe ist Direktor des Instituts für Luft-, Weltraum- und Cyberrecht sowie Co-Direktor des Internationalen Investitionsrechtszentrums Köln. Er ist Mitglied verschiedener wissenschaftlicher Vereinigungen, u.a. als Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Internationales Recht. Sein wissenschaftliches Ouevre umfasst drei Bücher zum Völkerrecht (11. Aufl. 2020), Europarecht (10. Aufl. 2020) und Weltraumrecht (1. Aufl. 2019) sowie Herausgeberschaften (u.a. des Kölner Kommentars zum Weltraumrecht) und 350 Artikel zum deutschen öffentlichen Recht, Völkerrecht, internationalen Investitionsrecht, Luftrecht, Weltraumrecht und Cyberrecht. Er lehrt als Gastprofessor an verschiedenen Universitäten in Europa, Afrika und Asien.

Prof. Dr. Bernhard Schmidt-Tedd

Prof. Dr. Bernhard Schmidt-Tedd
Stellvertr. Leitung


E-Mail: schmidt.tedd(at)gmail.com

Prof. Dr. Bernhard Schmidt-Tedd arbeitete von 1987 bis 2020 im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR), war Leiter der Rechtsabteilung des DLR Raumfahrtmanagement und ab 2017 der Abteilung UN-Angelegenheiten. Er ist Mitglied der deutschen Delegation im Weltraumausschuss der Vereinten Nationen (UNCOPUOS) und Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Status und Anwendung der fünf Weltraumverträge der Vereinten Nationen“ im Rechtsunterausschuss des UNCOPUOS. Seit 2019 ist er Honorar Professor der Leuphana Universität. Gemeinsam mit dem Institut für Luft- und Weltraumrecht der Universität zu Köln hat er mehrere wissenschaftliche Projekte zum Weltraumrecht realisiert. Er ist Co-Herausgeber des Kölner Kommentars zum Weltraumrecht (CoCoSL).